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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG-Jugend Landesverband Brandenburg findest du hier .

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Landesjugendordnung Stand 01.04.2006

§ 1 DLRG-Jugend

Die Jugendordnung basiert auf § 11 der Satzung der DLRG Landesverband Brandenburg e.V. Die Jugend der DLRG Landesverband Brandenburg e.V., im folgenden „DLRG-Jugend“ genannt, ist Bestandteil des Landesverbandes und an dessen Satzung gebunden. In diesem Rahmen gestaltet sie ihre Arbeit weitgehend selbstständig.

§ 2 Mitgliedschaft

Zur DLRG-Jugend gehören die Mitglieder der DLRG LV Brandenburg bis zum Alter von einschließlich 26 Jahren und die von ihr, unabhängig vom Alter, gewählten oder berufenen Mitglieder. Ihre Zugehörigkeit zum Landesverband wird hierdurch nicht berührt.

§ 3 Ziele, Aufgaben und Inhalte der DLRG-Jugend

(1) Die Organe der DLRG-Jugend verstehen ihre Arbeit als Bildungsauftrag. Aufgaben und Inhalt der Arbeit der DLRG-Jugend ergeben sich aus dem Leitbild der DLRG-Jugend, welches Bestandteil dieser Jugendordnung ist.

(2) Die DLRG-Jugend führt und verwaltet sich selbst. Eine abgegrenzte finanzielle Handlungsfreiheit der Organe der DLRG-Jugend im LV Brandenburg wird durch einen auf die Aufgaben der Jugend abgestimmten Anteil in dem Haushalt der DLRG LV Brandenburg gesichert.

(3) Sie entscheidet in eigener Verantwortung über die ihr zufließenden zweckgebundenen Mittel, soweit in der Satzung der DLRG LV Brandenburg nichts anderes vorgeschrieben ist.

§ 4 Organe

(1) Organe der DLRG-Jugend sind der

              (1.1) Landesjugendtag (LJT),
              (1.2) Landesjugendrat (LJR),
              (1.3) Landesjugendvorstand (LJV).

(2) Die Organe der DLRG-Jugend LV Brandenburg tagen grundsätzlich verbandsöffentlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend.

§ 5 Landesjugendtag

(1) Der Landesjugendtag ist das höchste Organ der DLRG-Jugend im LV Brandenburg. Ihm obliegen die grundsätzlichen Entscheidungen. Er setzt sich zusammen aus:

mit Stimmrecht:

          a) den Delegierten der DLRG-Jugend aller Gliederungen im LV,
          b) den im Landesjugendrat stimmberechtigten Mitgliedern,

ohne Stimmrecht:

         c) den im Landesjugendrat nicht stimmberechtigten Mitgliedern,
         d) den hauptberuflichen Mitarbeiter/innen der DLRG-Jugend im LV Brandenburg.

(2) Je Gliederung sind der/die Jugendvorsitzende und ein/e gewählte/r Delegierte/r stimmberechtigt.

(3) Das Recht andere zu wählen (aktives Wahlrecht) beginnt in der DLRG-Jugend mit dem 10. Lebensjahr, das Recht selber gewählt zu werden (passives Wahlrecht) , mit Beginn des 16. Lebensjahres. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts oder eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

(4) Der Landesjugendtag findet alle zwei Jahre statt.

(5) Zu den Aufgaben des Landesjugendtages gehören:

        a) die Entgegennahme von Arbeitsberichten der Mitglieder des Landesjugendvorstandes,
        b) die Entgegennahme des Kassenberichtes und die Entlastung der/des Schatzmeisters/in,
        c) die Entlastung der übrigen Mitglieder des Landesjugendvorstandes,
        d) die Wahl der/des Landesjugendvorsitzenden, der/den Stellvertretern/innen und der weiteren Mitglieder des Landesjugendvorstandes
        e) Bestimmung der inhaltlichen Aufgaben der DLRG-Jugend im LV Brandenburg für die anstehende Wahlperiode,
         f) die Wahl der Delegierten für Innen- und Außenvertretungen,
        g) die Wahl von mindestens zwei , maximal drei Revisoren/innen,
        h) die Änderung der Landesjugendordnung,
        i) Die Beschlussfassung über vorliegende Anträge von Gliederungen der DLRG-Jugend und Übernahme von Beschlüssen der DLRG auf Landesebene.

(6) Der Landesjugendtag tritt alle zwei Jahre zusammen. Die Einladung durch den Landesjugendvorstand ist spätestens drei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Beifügung der Berichte des Landesjugendvorstandes, einschließlich Kassenbericht und Haushaltsplan sowie der Anträge zur Änderung der Landesjugendordnung , zu versenden. Anträge auf Änderung der Landesjugendordnung sind spätestens 6 Wochen vor dem Landesjugendtag, der/dem Jugendvorsitzenden des Landesverbandes Brandenburg schriftlich einzureichen. Einfache Anträge sind bis zu zwei Wochen vorher einzureichen.

(7) Auf Antrag 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendvorstandes oder eines mit Mehrheit der Mitglieder des Landesjugendvorstandes gefassten Beschlusses, muss ein außerordentlicher Landesjugendtag innerhalb von sechs Wochen, mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Beifügung der Unterlagen, einberufen werden.

(8)

a) Der Landesjugendtag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist der Landesjugendtag beschlussunfähig, so gilt eine Tagung, am selben Ort mit einstündiger Verspätung, als einberufen und danach, ohne Ansehen der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, als beschlussfähig, sofern in der Einladung darauf hingewiesen wurde. Den Vorsitz beim Landesjugendtag führt ein vom Jugendtag zu wählendes Tagungspräsidium (3 Personen).

b) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen sind Abstimmungen über die Änderung der Landesjugendordnung, die eine Dreiviertelmehrheit benötigen.

c) Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn sie von mindestens einem der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

d) Dringlichkeitsanträge werden zugelassen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten einverstanden sind. Ausgenommen sind Änderungen der Landesjugendordnung.

e) Am Landesjugendtag kann jedes DLRG-Mitglied als Zuhörer teilnehmen, soweit Plätze vorhanden sind (verbandsöffentlich).

§ 6 Landesjugendrat

(1) Der Landesjugendrat ist zwischen den Landesjugendtagen höchstes Beschlussorgan der DLRGJugend. Er setzt sich zusammen aus:

Mit Stimmrecht:

a) der/den Jugendvorsitzenden der Gliederungen im LV Brandenburg oder deren gewählten Vertretern/innen,
b) den im Landesjugendvorstand stimmberechtigten Mitgliedern,

ohne Stimmrecht:

c) den im Landesjugendvorstand nicht stimmberechtigten Mitgliedern,
d) den Delegierten zum Bundesjugendtag, sofern sie nicht als Mitglieder des Landesjugendvorstandes schon stimmberechtigt sind.

(2) Die Aufgaben des Landesjugendrates sind:

a) die des Landesjugendtages mit Ausnahme von
aa) Änderung der Landesjugendordnung,
ab) Abwahl der vom Landesjugendtag gewählten Landesjugendvorstandsmitglieder,
b) die Beschlussfassung über den jährlich vom Landesjugendvorstand vorzulegenden JugendHaushaltsplan,
c) die Wahl nach Mandatsprüfungskommission - bestehend aus drei Mitgliedern - für den nächsten Landesjugendtag,
d) die Bestätigung von Nachfolgern vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder des Landesjugendvorstandes, die vom Landesjugendvorstand berufen wurden, bis zum nächsten Zusammentritt des Landesjugendtages,
e) die Kontrolle des Landesjugendvorstandes zwischen den Landesjugendtagen

(3) Der Landesjugendrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen des Landesjugendrates sind verbandsöffentlich. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der gewählten Jugendvorsitzenden der Gliederungen im LV Brandenburg oder der Mehrheit der Mitglieder des Landesjugendvorstandes, muss eine außerordentliche Sitzung des Landesjugendrates einberufen werden.

(4) Zum Landesjugendrat lädt die/der Landesjugendvorsitzende mindestens drei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, ein. Sie/Er führt den Vorsitz im LJR (oder eine/r ihrer/seiner Stellvertreter/innen). Anträge sind bis zwei Wochen vor der Sitzung an die/den Landesjugendvorsitzende/n einzureichen. Dringlichkeitsanträge werden zugelassen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten einverstanden sind.

(5) Für die Sitzungen des Landesjugendrates gilt im übrigen § 5 Nr. 7a-e entsprechend. § 5 Nr. 3 Satz 3 gilt mit folgender Abweichung: Bei Gliederungen, deren Jugendvorsitzende/r Mitglied im Landesjugendvorstand ist, kann das Teilnahme- und Stimmrecht für die Gliederung von der/dem gewählten Stellvertreter/in der/des Jugendvorsitzenden dieser Gliederung wahrgenommen werden.

§ 7 Landesjugendvorstand

(1) Der Landesjugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend.

(2) Der Landesjugendvorstand besteht aus:

a) der/dem Landesjugendvorsitzenden im Landesverband Brandenburg. Sie/Er vertritt die DLRG-Jugend des Landesverbandes nach innen und außen,
b) der/dem ersten stellvertretenden Landesjugendvorsitzenden im LV Brandenburg,
c) der/dem zweiten stellvertretenden Landesjugendvorsitzenden im LV Brandenburg,
d) bis zu 9 Ressortleiter/innen,
e) einem/r vom Landesverbandsvorstand entsandten Vertreter/in,
f) Fachbeauftragten mit lediglich beratender Stimme, die auf Beschluss des Landesjugendvorstandes berufen werden.

(3) Folgende ständige Ressorts können gebildet werden:

a) Betreuung im Land Brandenburg (BLB),
b) Events (EVTS),
c) Gruppenarbeit und politische Bildung (GruPoB),
d) Kindergruppenarbeit (KIGA),
e) Öffentlichkeitsarbeit (OEKA),
g) Rechts- und Versicherungsfragen (REVE),
h) Schwimmen, Retten und Sport – Technik (SRUS-T),
i) Schwimmen, Retten und Sport – Wettkämpfe (SRUS-W),
j) Schatzmeister/in.

(4) Der Landesjugendvorstand führt die laufenden Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selber gibt. Die Kassenführung unterliegt den Richtlinien der „Kassenbuch-, Buch- und Wirtschaftsführung der Landesverbände, Bezirke und Ortsgruppen der DLRG“.

(5) Alle Ressortleiter können sich gegenseitig vertreten. Beim Ausscheiden von Landesjugendvorstandsmitgliedern kann der Landesjugendvorstand das Amt vorübergehend besetzen, bis der Landesjugendrat zustimmt.

(6) Die Sitzungen des Landesjugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Sie sind grundsätzlich verbandsöffentlich. Den Vorsitz führen die/der Landesjugendvorsitzende im Landesverband Brandenburg oder eine/r ihrer/seiner Stellvertreter/innen. Der Landesjugendvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

(7) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Landesjugendvorstandes, muss die/der Jugendvorsitzende im Landesverband Brandenburg eine Sitzung des Landesjugendvorstandes innerhalb einer Woche einberufen.

§ 8 Kreis-, Stadt- und Ortsverbände

(1) Die DLRG-Jugend des Landesverbandes Brandenburg ist in Kreis-, Stadt- und Ortsverbände unterteilt.

(2) Organe der DLRG-Jugend sind hier der

a) Kreis-, Stadt- und Ortsverbandsjugendtag
b) Kreis-, Stadt- und Ortsverbandsjugendvorstand

§ 9 Kreis-, Stadt- und Ortsverbandsjugendtag

(1) Zum Kreis-, Stadt- und Ortsverbandsjugendtag gehören alle Mitglieder der DLRG-Jugend dieses Kreis-, Stadt- und Ortsverbandes , einschließlich der Mitglieder des Jugendvorstandes und die/der Jugendvorsitzenden des Landesverbandes Brandenburg oder eine/r ihrer/seiner Stellvertreter/innen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreis-, Stadt- und Ortsverbandsjugendtages, die das 10. Lebensjahr erreicht haben.

(2) Zu ihren Aufgaben gehören:

a) die Wahl der Mitglieder des Kreis-, Stadt- und Ortsverbandsjugendvorstandes. Die Mitglieder des Kreis-, Stadt- und Ortsverbandsjugendvorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt,
b) die Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes,
c) die Entgegennahme des Kassenberichtes,
d) die Entlastung der Mitglieder des Kreis-, Stadt- und Ortsverbandsjugendvorstandes,
f) die Wahl der/des Delegierten für den Landesjugendtag.

(3) Der Kreis-, Stadt- und Ortsverbandsjugendtag tritt einmal jährlich vor der Hauptversammlung des Kreis-, Stadt- und Ortsverbandes zusammen.

(4) Die Einberufung des Kreis-, Stadt- und Ortsverbandsjugendtages hat spätestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, zu erfolgen. Kreis-, Stadt- und Ortsverbandsjugendtage sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigte beschlussfähig. Hinsichtlich der Einberufung außerordentlicher Kreis-, Stadt- und Ortsverbandsjugendtage, Wahlen, Dringlichkeitsanträge und Öffentlichkeit gelten § 5 Nr. 6b und 7b-e entsprechend.

§ 10 Kreis-, Stadt- und Ortsverbandsjugendvorstand

(1) Der Kreis-, Stadt- und Ortsverbandsjugendvorstand leitet die DLRG-Jugend des Kreis-, Stadt- und Ortsverbandes und führt deren laufende Geschäfte.

(2) Er setzt sich zusammen aus:

a) einer/einem Jugendvorsitzenden,
b) einer/einem stellvertretenden Jugendvorsitzenden,
c) einer/einem Schatzmeister/in,
d) der/dem Vorsitzenden des DLRG Kreis-, Stadt- und Ortsverbandes oder eine/r ihrer/seiner Stellvertreter/innen,
e) weiteren Mitgliedern des DLRG-Jugendvorstandes mit Stimmrecht, die gemäß den Ressorts des Landesjugendvorstandes bis zur Wahl durch den nächsten Kreis-, Stadt- und Ortsverbandsjugendtag vom Jugendvorstand vorübergehend gestellt werden können.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften über den Landesjugendvorstand entsprechend.

§ 11 Niederschriften

(1) Über alle Sitzungen und Tagungen der DLRG-Jugend-Organe sind Protokolle zu führen, die von der/vom Protokollführer/in und der/dem Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen sind. Sie sind den Mitgliedern der Organe bis zur nächsten Sitzung, spätestens aber innerhalb einer Frist von vier Wochen zuzuleiten.

(2) Die Originalanträge sowie –berichte werden bei der/beim Jugendvorsitzenden der betreffenden Gliederung aufbewahrt und können dort eingesehen werden. § 12 Ausführungsbestimmungen Bei Bedarf erlässt der Landesjugendvorstand mit Zustimmung des Landesjugendrates Bestimmungen, die der Durchführung dieser Landesjugendordnung dienen und sie erläutern. 

§ 13 Änderung der Landesjugendordnung

Eine Änderung der Landesjugendordnung kann nur vom Landesjugendtag beschlossen werden. Anträge hierzu sind unter Einhaltung der Antragsfrist der/dem Jugendvorsitzenden des Landesverbandes Brandenburg schriftlich einzureichen. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Landesjugendordnung wurde durch den Landesjugendtag am 01.04.2006 beschlossen. Mit diesem Tage tritt sie in Kraft.

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